Verwaltungsverfahren Versorgungsamt
Verwaltungsverfahren Versorgungsamt
Das aus § 152 Abs. 2 SGB IX resultierende Feststellungsverbot mit Bindung der Verwaltung an die anderweitig erfolgten Feststellungen greift nicht ein, wenn bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Widerspruchsbescheid noch keine anderweitige bestands- oder rechtskräftige Feststellung der MdE, eines GdS oder eines GdB erfolgt ist.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
10.08.2022
L 3 SB 2/21
Versorungsmedizinische Grundsätze
in der Fassung der 5. Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
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